Zinssenkung für handelsbilanzielle Pensionsrückstellung

Zinssenkung für handelsbilanzielle Pensionsrückstellung

Ein lange erwarteter Eingriff wird nun voraussichtlich bis Ende Februar gesetzlich verabschiedet sein. Bedingt durch die Zinsschmelze sind die Pensionsrückstellungen seit 2014 deutlich angestiegen, was in der Unternehmensbilanz sehr belastend gewirkt hat, da hieraus eine handelsbilanzielle Gewinnreduktion entstanden ist. Der schnelle Anstieg der Pensionsrückstellungen beruht wesentlich auf der gültigen Regelung für den Zinssatz, diesen auf  Basis eines Durchschnitts über 7 Jahre zu ermitteln.

In der Diskussion stand seit längerem die Forderung, die Schnittbildung auf einen 15-jährigen Zeitraum zu strecken. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt nun eine Regelung, den Durchschnitt über 10 Jahre zu ermitteln. Die neue Regelung soll generell für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden. Wahlweise darf sie aber auch bereits für davor liegende Bilanztermine herangezogen werden. Der Entwurf sieht in Bezug auf den Unterschiedsbetrag aus einer Bewertung mit dem 7-jährigen und dem 10-jährigen Durchschnitt eine Ausschüttungssperre vor.

Die kumulierte zinsbedingte Entwicklung der Pensionsrückstellung kann durchschnittlich wie folgt angenommen werden (Dreijahresbetrachtung von 2014-2017):

2015 2016 2017
Alte Regelung (7-Jahres-Durchschnitt) 15% 25% 35%
Neue Regelung (10-Jahres-Schnitt, angewandt ab 2016) 15% 10% 15%
Neue Regelung (10-Jahres-Schnitt, angewandt ab 2015) 5% 10% 15%

Bei erstmaliger Anwendung in 2016 ergibt sich neben der Normalzuführung eine zinsbedingte Auflösung in der Größenordnung von 5 Prozent. Bei Anwendung bereits in der noch offenen Bilanz für 2015 ergibt sich eine harmonische Steigerung mit deutlicher Entlastung für 2015 und dann gleichmäßigerer weiterer Steigerungen.

Bitte sprechen Sie mich an und die Spezialisten berechnen gerne, wie sich die Änderungen konkret bei Ihnen auswirken.

Unabhängig von der über das geplante Gesetz durch die Streckung der Rückstellungssteigerung erreichten Abmilderung, ist nicht zu verkennen, dass sich die Werte beider Methoden wieder angleichen werden. Ohne Veränderung des Durchschnitts kumuliert sich die Steigerung bis zum Jahr 2022 auf ca. 60 Prozent. Durch Veränderung des Schnittzeitraumes von 7 auf 10 Jahre wird dieser Höchststand erst 2024 erreicht werden.

Insofern besteht trotz der kurzfristig wirkenden Entlastung durchaus Handlungsbedarf, wenn man diese Bilanzwirkung vermeiden möchte. Dann ist rechtzeitig über eine Auslagerung der Pensionsverpflichtungen oder eine bilanzbefreiende Ausfinanzierung in Kombination mit einer Umgestaltung der Zusageart nachzudenken.
Bernd Brinkmann

Bernd Brinkmann
Bankfachwirt

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