Information zur Berufshaftpflichtversicherung der Syndikusanwälte

Information zur Berufshaftpflichtversicherung der Syndikusanwälte

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Was bedeutet das für die Berufshaftpflichtversicherung?

  • Zulassung als Syndikusanwalt
    Ein Arbeitnehmer kann künftig als Syndikusrechtsanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber zugelassen werden. Die örtlichen Rechtsanwaltskammern entscheiden über die Zulassung anhand von 4 Kriterien, die bisher von der deutschen Rentenversicherung verwendet wurden und die jetzt gesetzlich festgeschrieben sind (§ 46 Abs. 3 BRAO nF). Eine parallele Zulassung als Rechtsanwalt bleibt weiterhin möglich.
  • keine Pflichtversicherung
    Auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts wurde verzichtet (§ 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO nF).
  • Arbeitnehmerprivilegierung
    Die Haftung eines Syndikusrechtsanwalts richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts. Es gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Dies hat der Rechtsausschuss des Bundestages ausdrücklich klargestellt.
  • Entfallen der Arbeitnehmerprivilegierung bei Abschluss einer freiwilligen Berufshaftpflichtversicherung als Syndikusanwalt
    Wird das verbleibende Haftungsrisiko des Syndikus durch eine freiwillige Berufshaftpflichtversicherung abgesichert, kann die Arbeitnehmerprivilegierung ggf. entfallen. Es bedeutet, dass der Syndikusanwalt gerade durch den Abschluss einer Versicherung möglicherweise verschärft haftet und zwar für jede Art der Fahrlässigkeit (vgl. BAG 8 AZR 242/92 vom 14.10.1993, BAG 8 AZR 288/96 vom 25.09.1997, BAG 8 AZR 418/09 vom 28.10.2010)

Folgen
Ein Volljurist kann zukünftig sein:
– nur Syndikusrechtsanwalt (Zulassung, keine Versicherung)
– nur Rechtsanwalt (Zulassung und wie bisher Pflichtversicherung als Rechtsanwalt)
– Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt (zwei Zulassungen; eine Pflichtversicherung als Rechtsanwalt wie bisher, die die Tätigkeit als freiberuflichen Anwalt, aber nicht die Tätigkeit als angestellten Syndikusanwalt abdeckt)

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Bernd Brinkmann

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Bernd Brinkmann
MLP Beratungszentrum StB/WP/RA
Herforder Straße 22
33602 Bielefeld

Telefon: 0521 – 9652723
Email: bernd.brinkmann@mlp.de

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